Rechtsprechung
VGH Bayern, 19.08.2010 - 19 CS 10.1751, 19 C 10.1752, 19 C 10.1753 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten; Frage einer "besonderen Härte"; Prozesskostenhilfe; Rechtsschutzbedürfnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VG Würzburg, 21.01.2013 - W 7 K 12.431
Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis; keine …
Diese familiengerichtlichen Verfahren kann die Klägerin grundsätzlich von ihrem Heimatland aus betreiben (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.8.2012 - 19 CS 10.1751 u.a. - juris Rn.13), zumal sie in diesen nach wie vor anwaltlich vertreten ist, wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat.Dass nach einer Trennung von Eheleuten familiengerichtliche Verfahren anhängig sind, dürfte aber den Regelfall darstellen (in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 19.8.2010 - 19 CS 10.1751 u.a. - a.a.O.).
- VG München, 01.03.2011 - M 4 K 09.5758
Ausländerrecht; Kosovo; nachträgliche Befristung Aufenthaltserlaubnis; keine …
Eine rückblickende Betrachtung mit dem Ergebnis, dass die Fortführung der Ehe objektiv unzumutbar gewesen sei, obwohl der betroffene Ausländer sie weiterführen wollte, reicht nicht aus, um eine besondere Härte anzunehmen (vgl. BayVGH v. 19.8.2010 - 19 CS 10.1751; v. 15.3.2007 - 19 ZB 06.3197; v. 17.3.2005 - 24 C 05/92; VGH Hessen v. 10.10.2005 -9 TG 2403/05, juris). - VG Bayreuth, 28.06.2011 - B 1 S 11.338
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt; eheliche Lebensgemeinschaft mit …
Die Durchführung eines Scheidungsverfahrens erfordert grundsätzlich nicht die weitere Anwesenheit des Antragstellers, da es möglich und zumutbar ist, dieses vom Heimatland aus zu betreiben, zumal er in diesem Verfahren anwaltlich vertreten werden muss (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt BayVGH vom 19.8.2010 Az. 19 CS 10.1751).
- VG Bayreuth, 08.01.2014 - B 4 K 13.715
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei bevorstehender Eheschließung
Der Ehegatte muss durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen werden als andere Ausländer in vergleichbarer Situation (BayVGH, Beschlüsse vom 19.08.2010 - 19 CS 10.1751 Rn. 13 und 06.02.2013 - 10 CS 12.2723 Rn. 27). - VG Ansbach, 26.09.2013 - AN 5 K 13.01237
Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis; kein eigenständiges …
Es genügt auch nicht schon jede Härte, die mit der Ausreisepflicht verbunden ist, sondern es muss eine Besonderheit hinzukommen, durch die eine - über die dem Gesetz immanente - allgemeine Härte hinausgehende Härte begründet wird (BayVGH, B.v. 19.8.2010 - 19 CS 10.1751 u.a. - juris), weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her gesehen den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht (BVerwG, B.v. 7.4.1997 - 1 B 118/96 - DÖV 1997, 835; BayVGH, B.v. 15.2.2010 - 19 CS 09.3105 - juris). - VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 5 K 10.02503
Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Auflösung der ehelichen …
Es genügt auch nicht schon jede Härte, die mit der Ausreisepflicht verbunden ist, sondern es muss eine Besonderheit hinzukommen, durch die eine - über die dem Gesetz immanente - allgemeine Härte hinausgehende Härte begründet wird (BayVGH, B. v. 19.08.2010, 19 CS 10.1751 u.a., ) weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht (BVerwG, B. v. 07.04.1997, 1 B 118/96, DÖV 1997, 835; BayVGH, B. v. 15.02.2010, 19 CS 09.3105, ).